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Whistleblowing für Unternehmen

Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HSchG) müssen Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors mit mehr als 50 und weniger als 250 Beschäftigten, seit dem 17. Dezember 2023 ein internes Hinweisgebersystem eingerichtet haben. Hinweisgeber müssen demnach die Möglichkeit haben, Hinweise auf Rechtsverletzungen im Unternehmen dieser Stelle melden zu können.

Die verwendbare Technik und das zu verwendende Mittel der Kommunikation mit potentiellen Hinweisgebern ist gesetzlich nicht konkret vorgegeben, jedoch müssen die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeber und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt werden können, was das Unternehmen bereits per se vor rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Probleme stellen kann.

Als Rechtsanwältin, zusätzlich zertifiziert als Compliance Officer, unterliege ich nicht nur einer strengen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung, sondern kann auch die interne Meldestelle gesetzmäßig führen und allfällige Hinweise auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen.

Meldungen über ein internes Meldesystem können sensible Daten über Ihr Unternehmen enthalten. Profitieren Sie von der gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung und dem Aussageverweigerungsrecht des Rechtsanwaltes gegenüber Behörden und lagern Sie Ihre gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle aus!

 Zur Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung fungiere ich als Ombudsstelle und biete Ihrem Unternehmen folgende Leistungen an:

 I. Ombudsstelle

  • Bereitstellung einer Ombudsstelle nach den gesetzlichen Anforderungen des HSchG zur schriftlichen Abgabe von Meldungen
  • Zusammenkunft auf Wunsch des Hinweisgebers/der Hinweisgeberin binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist von 14 Tagen
  • Überprüfung von eingelangten Hinweisen auf Stichhaltigkeit samt allfälliger weiterer notwendiger Kommunikation mit dem Hinweisgeber/der Hinweisgeberin
  • Fristenverwaltung nach dem HSchG (Eingangsbestätigung binnen 7 Tagen, Rückmeldung über ergriffene Folgemaßnahmen bzw. Bekanntgabe aus welchen Gründen der Hinweis nicht weiter verfolgt wurde, binnen 3 Monaten an den Hinweisgeber/die Hinweisgeberin)
  • Dokumentation, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Hinweisen nach den gesetzlichen Anforderungen
  • Rückmeldung an das Unternehmen samt erstem legal statement.

 II. Schulungen zur Implementierung der internen Stelle nach dem HSchG

  • Workshop für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (Schulung Einführung in das Thema Hinweisgeberschutz, persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich, Zugang zur Ombudsstelle, Verfahren, etc.)
  • Handout
  • Erstellung von Informationsmaterial in Bezug auf den Zugang zur Ombudsstelle. 
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